Polizeibeamten-Verband Basel-Stadt

Vorstand 

Name Funktion PBVB  
Pascal Eisner PräsidentIn pascal.eisner@pbvb-bs.ch
Harald Zsedényi Geschäftsführende/r VizePräsi. harald.zsedenyi@pbvb-bs.ch
Peter Beyeler KassierIn peter.beyeler@pbvb-bs.ch
Franziska Schwob SekretärIn1 franziska.schwob@pbvb-bs.ch
Ralph Peter Thimm SekretärIn2 ralph.thimm@pbvb-bs.ch
Svenja Brügger AktuarIn svenja.bruegger@pbvb-bs.ch
Sara Graglia BeisitzerIn/1/Sterbekassier sara.graglia@pbvb-bs.ch
Alain Brugger alain.brugger@pbvb-bs.ch
Jörn Mühlebach BeisitzerIn/2 joern.muehlebach@pbvb-bs.ch

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Statuten PBVB 

STATUTEN

des

Polizeibeamten-Verband Basel-Stadt

 


I. Name, Sitz, Anschluss

Art. 1

1.1 Unter dem Namen Polizeibeamten-Verband des Kantons Basel-Stadt besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.

1.2 Er bildet eine Sektion des Verbandes Schweizerischer Polizeibeamter.

1.3 Aktiv- und Freimitglieder des Polizeibeamten-Verband des Kantons Basel-Stadt sind zugleich Mitglieder des Verbands Schweizerischer Polizeibeamter, unter Vorbehalt von Art. 5 der Statuten des Verbands Schweizerischer Polizeibeamter.

 

II. Zweck, Publikationsorgan

Art. 2

2.1 Der PBVB bezweckt nach den Satzungen des VSPB die Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder, die Gewährung von Rechtsschutz und Rechtsbeistand sowie die Förderung und Pflege der Kameradschaft.

2.2 Er ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.


Art. 3

3.1 Offizielles obligatorisches Publikationsorgan ist die Verbandszeitung des VSPB.

 


III. Mitgliedschaft und Mitgliederkategorien


Art. 4, Mitgliederkategorien, Aufnahme und Austritt

4.1 Der PBVB besteht aus Aktivmitgliedern, Freimitgliedern, Ehrenmitgliedern sowie aus Gönnermitgliedern.

4.2 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstands; Interessierte stellen dem Vorstand Antrag, als Mitglied in einer der statutarisch vorgesehenen Kategorien aufgenommen zu werden.

4.3 Jedes Mitglied kann mit einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand mitteilen, aus dem Verein auszuscheiden. Der Austritt erfolgt per 30. Juni bzw. per 31. Dezember. Allfällige geleistete Mitgliederbeiträge verfallen und sind nicht zurückzuerstatten.

4.4 Die Mitgliedschaft in jeder Mitgliederkategorie erlischt durch Tod des Mitglieds.


Art. 5, Aktivmitglieder

5.1 Aktivmitglieder werden kann, wer Absolvent/in einer Polizei- oder Verkehrsdienstschule ist und eine polizeiliche Tätigkeit bei der Kantonspolizei Basel-Stadt, bei der Kriminalpolizei oder bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausübt. Der Vorstand kann Ausnahmen bewilligen.

5.2 Bisherige Aktivmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen bleiben Aktivmitglieder.

5.3 Mit Wegfall einer der Voraussetzungen für die Aktivmitgliedschaft erlischt diese.


Art. 6, Freimitglieder

6.1 Aktivmitglieder werden im Zeitpunkt ihrer Pensionierung zu Freimitgliedern.

6.2 Freimitglieder haben bei Urabstimmungen Stimmrecht.

6.3 Freimitglieder bleiben Mitglieder des VSPB, sofern und so-weit die Statuten des VSPB dies zulassen.

 


Art. 7, Gönnermitglied

7.1 Als Gönnermitglied können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden. Sie sind nicht zugleich Mitglieder des VSPB.

7.2 Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie haben Anspruch auf die Dienstleistungen des PBVB.


Art. 8, Ehrenmitglieder

8.1 Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder oder Nichtmitglieder ernannt werden, die sich um den PBVB besonders verdient gemacht haben.

8.2 Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenden gewählt.

8.3 Ehrenmitglieder, die nicht zugleich Aktiv- oder Freimitglieder sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht im Verband und sie haben keinen Anspruch auf die Dienstleistungen des PBVB/VSPB. Sie sind von der Leistung von Mitgliederbeiträgen befreit.


Art. 9, Sterbekasse

9.1 Für die Zugehörigkeit zur Sterbe- und Unterstützungskasse des VSPB sind Stiftungsstatut und Reglemente sowie die Statuten des VSPB massgeblich.


Art. 10

10.1 Mitglieder, die ihren statutarischen Pflichten nicht nachkommen oder die Interessen des Verbandes oder sein Ansehen in grober Weise schädigen, können vom Vorstand von jeglicher Charge im PBVB enthoben oder aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet hierüber und gibt dem betroffenen Mitglied von seinem Entscheid schriftlich Kenntnis.

10.2 Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss oder die Enthebung von Chargen kann vom Betroffenen innert dreissig Tagen seit dessen Zustellung durch Rekurs an die Mitgliederversammlung angefochten werden. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet end-gültig. Deren Entscheid ist nicht anfechtbar.

Art. 11

11.1 Aus dem Verband ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf dessen Vermögen. Verbandsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Vorbehalten sind Beiträge in die Sterbe- und Unterstützungskasse des VSPB.

11.2 Bei einer Wiederaufnahme in den PBVB sind die statutarischen Beiträge nachzuzahlen.

 

IV. Mitgliederbeiträge


Art. 12

12.1 Beim Eintritt in den PBVB ist eine vom Vorstand festzusetzende Aufnahmegebühr zu bezahlen.

12.2 Die Zahlung von weiteren Beiträgen nach Massgabe der Statuten des VSPB, insbesondere gemäss Art. 13 der Statuten des VSPB, ist vorbehalten.


Art. 13

13.1 Aktivmitglieder haben einen von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliederbeitrag zu entrichten. Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass er monatlich vom Lohn abgezogen und direkt an die Verbandskasse bezahlt wird. Der Mitgliederbeitrag berechnet sich in Prozenten des durch zwölf geteilten Bruttojahreslohnes ohne 13. Monatslohn.

13.2 Weitere monatliche Abzüge vom Lohn, wie etwa die Prämie für die Privathaftpflichtversicherung oder Abzüge für andere von der Mitgliederversammlung beschlossene Leistungen sind zulässig. Das Aktivmitglied räumt mit der Mitgliedschaft im PBVB den dafür zuständigen Organen das Recht ein, diese Abzüge vom Lohn zu machen bzw. machen zu lassen.

13.3 Freimitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen im PBVB befreit. Sie haben den Jahresbeitrag und allfällige weitere Beiträge an den VSPB gemäss dessen Statuten zu leisten. Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung des PBVB jährlich den Vorgaben des VSPB angepasst. Das Inkasso erfolgt durch den PBVB.

13.4 Der Gönnerbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt, er beträgt höchstens Fr. 300.00 pro Jahr.

13.5 Ehren- und Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht an den PBVB und an den VSPB befreit. Sie haben jedoch Beiträge für allfällige Leistungen seitens des PBVB oder des VSPB analog der Aktivmitglieder zu bezahlen.

 

V. Organisation


Art. 14

14.1 Die Organe des Vereins sind:
a)  die Gesamtheit der Mitglieder in der Urabstimmung
b)  die Generalversammlung
c)  die Personalkommission
d)  der Vorstand
e)  die Rechnungsrevisoren


Art. 15

15.1 In der Urabstimmung (schriftliche Abstimmung) wird über folgende Geschäfte beschlossen:
a) die Auflösung des Verbands
b) den Anschluss an andere Organisationen (Fusion)
c) Beschlüsse der Generalversammlung, falls ein Fünftel der Mitglieder dies innert dreissig Tagen schriftlich beim Vorstand verlangt oder wenn die Generalver-sammlung eine Urabstimmung beschliesst.
Wahlbeschlüsse der Generalversammlung können der Urabstimmung nicht unterbereitet werden.

15.2 Für eine Auflösung des PBVB sowie für eine Fusion ist die Urabstimmung obligatorisch und es ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden notwendig. Im übrigen gilt Art. 33.1.


Art. 16, ordentliche Mitgliederversammlung

16.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Ausserordentliche Generalversammlun-gen sind vom Vorstand nach Bedarf sowie auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Aktiv- oder Freimitglieder einzuberufen.

16.2 Die Mitgliederversammlung beschliesst über folgende Ge-schäfte:

a) Abnahme der Jahresberichte
b) Abnahme der Jahresrechnungen
c) Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsrevisoren
d) Durchführung der Wahl
  - des Vorstandes
  - der Rechnungsrevisoren
  - der Delegierten
  - der/des Kandidatin/-en für den Zentralvorstand
    (welche dem Vorstand angehören müssen)
  - des Rechtskonsulenten
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Festlegung der Entschädigung an den Vorstand, den Rechtskonsulenten
h) Festsetzung und Änderung der Statuten
i) Erlass von Reglementen
j) Beschluss von Sondermassnahmen oder weiterer Dienstleistungen im Rahmen des Zwecks gemäss Art. 2 Statuten PBVB.

16.3 Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind den Mit-gliedern mindestens dreissig Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden zuzustellen, Zustellung per E-Mail genügt. Statutenänderungen sind im Wortlaut auf der Traktandenliste aufzuführen oder dieser beizulegen.

16.4 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Solche müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitglieder-versammlung schriftlich eingereicht werden.

16.5 An der Mitgliederversammlung haben alle Stimmberechtigten das gleiche Stimmrecht.


Art. 17

17.1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Beteiligung beschlussfähig.

17.2 Der geschäftsführende Vizepräsident leitet die Versammlung. Er bestimmt falls erforderlich die notwendige Anzahl Stim-menzähler.

17.3 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

 
Art. 18, Wahlen

18.1 Wahlen werden offen durchgeführt, sofern die Versammlung nicht mit einfachem Mehr geheime Abstimmung beschliesst.

18.2 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr (die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten), wo-bei ungültige Stimmen oder leere Stimmzettel (bzw. Enthaltungen) bei der Berechnung desselben nicht berücksichtigt werden. Ergibt der erste Wahlgang kein absolutes Mehr, so entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen und gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit das Los.


Art. 19, Sachgeschäfte

19.1 Abstimmungen über Sachgeschäfte erfolgen offen, wenn nicht die Versammlung mit einfachem Mehr schriftliche Abstimmung beschliesst.

19.2 Für alle Beschlüsse ausser betreffend Statutenänderungen gilt das einfache Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident des PBVB Stichentscheid.


Art. 20

20.1 Für Änderungen der Statuten ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmenden erforderlich.


Art. 21, Personalkommission

21.1 Vorstand und Personalvertreter bilden zusammen die Personalkommission. Sie ist Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern.

21.2 Die Personalkommission hat in der Regel aus 35 Aktivmitgliedern zu bestehen, wobei jedes Ressort der Kantonspolizei sowie der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft angemessen vertreten sein sollte.

21.3 Die Personalkommission versammelt sich jährlich kurz vor der Mitgliederversammlung. Auf Verlangen des Vorstands oder eines Fünftels aller Personalvertreter ist durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten innert kürzester Frist eine Personalkommissionsversammlung einzuberufen.

21.4 Die Personalkommission nimmt während dem Geschäftsjahr die Anliegen der Mitglieder des Verbands auf und stellt sie dem Vorstand an der Personalkommissionsitzung in geeigneter Form vor. Sie informiert den Vorstand über weitere, die Interessen der Mitglieder berührende Themen.


Art. 22, Vorstand

22.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist.

22.2 Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) dem Präsidenten
b) dem geschäftsführenden Vizepräsidenten
c) dem Sekretär I
d) dem Sekretär II
e) dem Kassier
f) dem Archivar
g) dem Beisitzer I und Sterbekassier
h) dem Beisitzer II

Bei Bedarf kann ein geschäftsführender Vizepräsident-Stellvertreter gewählt werden.

Der Vorstand kann weitere Personen zu Mitgliedern des Er-weiterten Vorstands ernennen.

22.3 Präsident, geschäftsführender Vizepräsident sowie Kassier werden je einzeln gewählt. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann gesamthaft erfolgen.

22.4 Es kann eine dem Verband nicht angehörende Person als Präsident gewählt werden. Diese hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

22.5 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verband gegen aussen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Statuten oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann Kommissionen bezeichnen und diesen einzelne Aufgaben übertragen. Er kann zur Erfüllung der Aufgaben eine Drittperson beiziehen.

22.6 Die Vorstandssitzungen sind durch den Präsidenten einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.

22.7 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Für die Beschlussfassung ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.


Art. 23

23.1 Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen der Präsident, der geschäftsführende Vizepräsident, der Kassier oder der Sterbekassier kollektiv mit dem Präsidenten oder dem geschäftsführenden Vizepräsidenten. In dringenden Fällen kann die Zweitunterschrift nachträglich eingeholt werden; dies hat umgehend zu geschehen.

23.2 Der Kassier ist berechtigt, die zum üblichen Geschäftsgang gehörenden Zahlungen mit Einzelunterschrift zu tätigen. Er hat den Vorstand darüber zu informieren.


Art. 24

24.1 Als Rechtskonsulent kann die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl eine geeignete Persönlichkeit wählen.

24.2 Der Rechtskonsulent berät und vertritt den Verband in allen juristischen Belangen. Er kann an den Sitzungen des Vorstands sowie an sämtlichen Versammlungen des Verbandes und an der Delegiertenversammlung des Verbandes mit beratender Stimme teilnehmen.


Art. 25

25.1 Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren sowie eine Ersatzperson.

25.2 Die Rechnungskommission prüft alljährlich die Jahresrechnung aller Kassen des Vereins und legt hierüber der General-versammlung Bericht vor.

 

VI. Finanzwesen


Art. 26

26.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

26.2 Eine persönliche Haftung des Vorstandes oder der Mitglieder ist jedenfalls ausgeschlossen.


Art. 27

27.1 Das Geschäfts- und Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.


Art. 28

28.1 Zur Deckung von Ausgaben, die nicht durch Reglement oder Beschlüsse der Generalversammlung begründet sind, steht dem Vorstand jährlich eine Kompetenzsumme von 25% der im Vorjahr eingenommenen Mitgliederbeiträge zur Verfügung.


Art. 29

29.1 Aus der Verbandskasse werden insbesondere bezahlt:

  • das Abonnement der Verbandszeitung des VSPB
  • die Beiträge an den Zentralverband
  • die ordentlichen Beiträge an die Sterbekasse und die Un-terstützungskasse des VSPB
  • die Prämien für die Rechtsschutzversicherung beim VSPB
  • die Prämien für die Privathaftpflichtversicherung
  • die Prämien für die Berufsrisikoversicherung
  • das Sterbegeld an das Mitglied beim Tod des Ehepartners
    allfällige weitere Beiträge z.B. für Sondermassnahmen oder für anderweitige Dienstleistungen, die durch die Ge-neralversammlungen des PBVB oder des VSPB beschlossen werden.

 

VII. Besondere Dienstleistungen


Art. 30, Rechtsschutz

30.1 Bezüglich des Rechtsschutzes beim VSPB gelten die Bestimmungen des Zentralvorstandes bzw. des Rechtsschutzreglements des VSPB.

30.2 Rechtsschutzgesuche sind in der Regel innert dreissig Tagen nach dem Vorfall, für welchen Rechtsschutz beantragt wird, mit kurzer schriftlicher Darstellung des Sachverhalts dem Vorstand einzureichen. Dieser leitet die Gesuche mit seinen Empfehlungen an den Zentralverband (VSPB) weiter. Mit dem Gesuch ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, worin der Präsident und der geschäftsführende Vizepräsident bzw. der Rechtskonsulent bevollmächtigt werden, Einsicht in die Akten zu nehmen.


Art. 31, Sterbe- und Unterstützungskasse

31.1 Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder gehören der Sterbe- und der Unterstützungskasse des VSPB an.

31.2 Der Sterbekassier betreut die Meldung und Weiterleitung von Zuwendungen der Sterbekasse. In unklaren Fällen kann er nach vorheriger Rücksprache mit dem Vorstand solche Zah-lungen beim Erbschaftsamt deponieren.

31.3 Nicht ausbezahlte Sterbegelder fallen gemäss Art. 7 Ziff. 4 des Stiftungsreglements der Sterbe- und Unterstützungskasse des VSPB an den PBVB. Dieser ist verpflichtet, diese Beträge zweckgebunden zu verwenden.


Art. 32, Kollektivkrankenversicherung

32.1 Durch den VSPB wird ein Kollektivvertrag mit einer anerkannten Krankenkasse angeboten. Beitrittsmöglichkeit, Prämien und Leistungen richten sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages.

32.2 Mit dem Beitritt zum Kollektivvertrag erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass die Prämie monatlich von seinem Gehalt abgezogen wird.

32.3 Die Jahresrechnung wird jährlich durch die Rechnungsrevisoren geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.


Art. 33

33.1 Der Witwer oder die Witwe eines Aktiv- oder Freimitglieds kann die Privathaftpflichtversicherung des bzw. der Verstorbenen auf Antrag weiterführen.

 

 

VIII. Schlussbestimmungen


Art. 34

34.1 Die Auflösung des PBVB kann nicht erfolgen, solange mindestens einhundert Mitglieder seine Fortführung verlangen.

34.2 Beschliesst der Verein seine Auflösung, so wird sein Vermögen von der Sterbe- und Unterstützungskasse des VSPB als Treuhandstelle zinsbringend verwaltet.

34.3 Wird innert fünf Jahren seit der Auflösung ein neuer allgemeiner und freier Berufsverband des Kantons Basel-Stadt mit den gleichen Zielsetzungen wie denjenigen des PBVB gegründet wird, so hat die Treuhandstelle Vermögen und Zinsen diesem neuen Berufsverband zu übergeben, mit der Auflage, dass dessen Statuten die Aufteilung des Verbandsvermögens unter die Mitglieder ausschliessen.

34.4 Wenn innert dieser Frist kein neuer Berufsverband gegründet wird, so verfallen Vermögen und Zins der Sterbe- und Unter-stützungskasse des VSPB.


Art. 35

35.1 Bei einem Fusionsbeschluss durch die Urabstimmung geht das Vermögen des PBVB auf den neuen Verband über.

35.2 Dieser hat die Bestimmung, wonach dessen Aufteilung unter die Mitglieder ausgeschlossen ist, in seine Statuten aufzunehmen.


Art. 36

36.1 Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 21. April 2015 angenommen worden, unter Vorbehalt der Ge-nehmigung durch den VSPB.

36.2 Diese Statuten treten nach Genehmigung durch den VSPB auf den 1. Juli 2015 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 1. Juli 2005.

 

 

 

Die vorliegenden Statuten des PBVB werden im Doppel unterzeichnet. Ein Original ist für den VSPB bestimmt, das andere Original für den PBVB.

 

 Basel, im Mai 2015